Übergenüsse
Rechtsgrundlage: GehG 13 a, 13 b.
- Zu Unrecht empfangene Leistungen (= Übergenüsse) sind gemäß GehG 13 a/1 dem Bund zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind.
- Ob „guter Glaube" vorliegt, ist nicht nach dem subjektiven Wissensstand des Beamten, sondern objektiv zu beurteilen. Guter Glaube ist bereits dann auszuschließen, wenn der Leistungsempfänger - Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen.
- Übergenüsse werden durch Abzug von den dem Beamten nach dem Gehaltsgesetz gebührenden Leistungen hereingebracht (= durch Gehaltsabzug). Hiebei können gemäß GehG 13 a/2 Raten festgesetzt werden, wobei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des ersatzpflichtigen Beamten Rücksicht zu nehmen ist. Die Raten werden in der Regel mit jeweils 5 % des Bruttobezuges begrenzt.
- Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung des Übergenusses gestundet werden.
- Für die Stundung oder einen allfälligen Hereinbringungsverzicht ist kein Antrag des ersatzpflichtigen Beamten erforderlich; die Dienstbehörde muss die Voraussetzungen von sich aus beurteilen und hat gegebenenfalls von Amts wegen die entsprechenden Erleichterungen zu verfügen.
- Gemäß Erlass des Bundeskanzleramtes vom 1. März 1990 (GZ 921.420/1-II/A/1/90) wird dem Bediensteten im Falle eines Übergenusses Folgendes mitgeteilt:
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- Ursache des Übergenusses,
- Höhe des Übergenusses,
- Höhe der Rückzahlung,
- Beginn der Rückzahlungsraten.
- Es besteht das Recht, einen Feststellungsbescheid zu verlangen. Dem Fachausschuss kommt ein Mitwirkungsrecht zu.
- Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt gemäß GehG 13 b/2 nach 3 Jahren ab ihrer Entrichtung.
- Für Vertragsbedienstete sehen die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ähnliche Regelungen vor.
(Zuletzt aktualisiert: Juni 2009)